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title: "§ 1 WaStrÜbgVtrGNtrag 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastr_bgvtrgntrag_2/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastr_bgvtrgntrag_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 WaStrÜbgVtrGNtrag 2

Die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Nachträge zu den Zusatzverträgen mit Preußen und Hamburg zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich - Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961 und 1922 I S. 222), werden genehmigt.

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— Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastr_bgvtrgntrag_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
