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title: "§ 19 WaStrÜbgVtr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastr_bgvtr/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastr_bgvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 19 WaStrÜbgVtr

Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen sowie den Um- und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der verkehrs- und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen.

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— Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastr_bgvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
