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title: "§ 14 WaStrÜbgVtr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastr_bgvtr/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastr_bgvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 14 WaStrÜbgVtr

Auf Antrag der Landesregierung wird das Reich den Reichswasserstraßenbehörden oder einzelnen Beamten gegen angemessene Entschädigung Geschäfte der Landesverwaltung auf dem Gebiet des Landeswasserstraßenwesens übertragen. Für die Erledigung dieser Geschäfte sind die Anweisungen der obersten Landesbehörde maßgebend.

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— Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastr_bgvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
