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title: "§ 13 WaStrÜbgVtr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wastr_bgvtr/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wastr_bgvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 13 WaStrÜbgVtr

Unbeschadet der einheitlichen Verwaltung der Reichswasserstraßen wird das Reich die Eigenart der einzelnen Flußgebiete unter Beobachtung des Artikels 97 Abs. 3 der Reichsverfassung berücksichtigen und auf eine möglichste Dezentralisierung der Verwaltung bedacht sein. Es wird insbesondere auf die verkehrs- und volkswirtschaftlichen und politischen Interessen des Landes unter Abwägung der verschiedenen Verhältnisse bedacht sein und bei widerstreitenden Interessen zwischen Reich und Land oder zwischen mehreren Ländern einen gerechten Ausgleich herbeiführen.

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— Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wastr_bgvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
