---
title: "§ 4 2. WasSV — Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wassv_2/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wassv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 4 2. WasSV — Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen

(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:





Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung. Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.

(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.

---

— Zweite Wassersicherstellungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wassv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
