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title: "§ 8 WasSiG — Verwendung der Anlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wassig/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wassig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 8 WasSiG — Verwendung der Anlagen

Die auf Grund des Verpflichtungsbescheides gebauten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken verwendet werden. Die Zustimmung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit die Verwendung zu den in § 1 genannten Zwecken beeinträchtigt wird. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die wasserrechtlichen Vorschriften über die Erlaubnis und Bewilligung, bleiben unberührt.

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— Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wassig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
