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title: "§ 29 WasSiG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wassig/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wassig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 29 WasSiG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet,

2.



die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,

3.



eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,

4.



entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5.



entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wassig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
