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title: "§ 17 WasSiG — Vorbereitung des Vollzugs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wassig/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wassig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 17 WasSiG — Vorbereitung des Vollzugs

Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

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— Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wassig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
