---
title: "§ 15 WasserstoffNEV — Berichtspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wasserstoffnev/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 15 WasserstoffNEV — Berichtspflicht

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:

1.



eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2.



eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und

3.



einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:

1.



die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,

2.



den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,

3.



die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und

4.



die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.

## Fußnoten

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)

---

— Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
