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title: "§ 13 WasserstoffNEV — Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wasserstoffnev/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 13 WasserstoffNEV — Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport

Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.

## Fußnoten

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)

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— Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
