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title: "§ 12 WasserstoffNEV — Kostenmindernde Erlöse und Erträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wasserstoffnev/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 12 WasserstoffNEV — Kostenmindernde Erlöse und Erträge

(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:

1.



aktivierte Eigenleistungen,

2.



Zins- und Beteiligungserträge,

3.



vereinnahmte Netzanschlusskosten,

4.



Baukostenzuschüsse,

5.



Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder

6.



sonstige Erträge und Erlöse.

(2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

## Fußnoten

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)

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— Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffnev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
