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title: "§ 9 WasserstoffBG — Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/wasserstoffbg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffbg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 9 WasserstoffBG — Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung

1.



einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und

2.



einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.

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— Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wasserstoffbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
