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title: "§ 6 WasKwV — Gewerbesteuer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/waskwv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waskwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6 WasKwV — Gewerbesteuer

(1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) (weggefallen)

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— Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waskwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
