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title: "§ 2 WarnowMautHV — Beginn der Mauterhebung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/warnowmauthv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/warnowmauthv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 WarnowMautHV — Beginn der Mauterhebung

Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

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— Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/warnowmauthv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
