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title: "§ 3 WaffRG — Registerbehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/waffrg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 WaffRG — Registerbehörde

(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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— Gesetz über das Nationale Waffenregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
