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title: "§ 29 WaffRG — Einschränkung der Verarbeitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/waffrg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 29 WaffRG — Einschränkung der Verarbeitung

Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren eingeschränkt.

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— Gesetz über das Nationale Waffenregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waffrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
