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title: "§ 6b WaffG — Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/waffg_2002/6b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6b WaffG — Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.

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— Waffengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
