---
title: "§ 42a WaffG — Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/waffg_2002/42a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 42a WaffG — Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1.



Anscheinswaffen,

2.



Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.



Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cmzu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.



für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.



für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3.



für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

## Fußnoten

(+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++)

---

— Waffengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
