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title: "§ 39b WaffG — Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/waffg_2002/39b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 39b WaffG — Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für

1.



Theateraufführungen,

2.



Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder

3.



für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflegebenötigt.

(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.

(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.

## Fußnoten

(+++ § 39b Abs. 3: zur Geltung vgl. § 25c Abs. 4 AWaffV +++)

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— Waffengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
