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title: "§ 15b WaffG — Fachbeirat Schießsport"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/waffg_2002/15b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 15b WaffG — Fachbeirat Schießsport

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

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— Waffengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
