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title: "§ 1 WärmeLV — Gegenstand der Verordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/w_rmelv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 WärmeLV — Gegenstand der Verordnung

Gegenstand der Verordnung sind

1.



Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und

2.



mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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— Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
