---
title: "§ 7 WährUmStAbschlG — Versicherungsunternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/w_hrumstabschlg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/w_hrumstabschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
---

# § 7 WährUmStAbschlG — Versicherungsunternehmen

§ 3 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen, die eine Umstellungsrechnung aufgestellt haben oder auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) angewendet worden ist, entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433) geltend gemacht werden können.

---

— Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/w_hrumstabschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
