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title: "§ 2 VwZG — Allgemeines"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwzg_2005/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VwZG — Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

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— Verwaltungszustellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
