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title: "§ 7 VwVG — Vollzugsbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwvg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 7 VwVG — Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.

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— Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
