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title: "§ 2 VwVG — Vollstreckungsschuldner"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwvg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VwVG — Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

a)



wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;

b)



wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

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— Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
