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title: "§ 19 VwVG — Kosten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwvg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 19 VwVG — Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

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— Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
