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title: "§ 54 VwVfG — Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwvfg/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 54 VwVfG — Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

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— Verwaltungsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
