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title: "§ 30 VwVfG — Geheimhaltung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwvfg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 30 VwVfG — Geheimhaltung

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

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— Verwaltungsverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
