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title: "§ 8 VwRehaG — Berufliche Benachteiligung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwrehag/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 8 VwRehaG — Berufliche Benachteiligung

Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.

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— Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
