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title: "§ 18 VwRehaG — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwrehag/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 18 VwRehaG — Übergangsregelung

Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.

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— Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
