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title: "§ 15 VwRehaG — Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwrehag/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 15 VwRehaG — Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften

Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.

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— Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
