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title: "§ 4 VwGO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwgo/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 VwGO

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

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— Verwaltungsgerichtsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
