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title: "§ 176 VwGO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwgo/176"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 176 VwGO

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1.



zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

2.



ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

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— Verwaltungsgerichtsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
