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title: "Anlage 2 VwFAngAusbV 1999 — (zu § 4)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwfangausbv_1999/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwfangausbv_1999/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# Anlage 2 VwFAngAusbV 1999 — (zu § 4)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037)

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1



Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

1.2



Berufsbildung,

1.3



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2



Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,

4



Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2



Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,

3



Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2



Haushaltswesenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2



Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4



Umweltschutz,

2



Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,

5.4



Beschaffungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2



Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,

3



Informations- und Kommunikationssystemefortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

5.3



Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2



Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

3



Informations- und Kommunikationssysteme,

5.4



Beschaffungfortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4



Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,

6



Personalwesenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3



Informations- und Kommunikationssystemefortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition

7



Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrenzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4



Umweltschutz,

2



Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

3



Informations- und Kommunikationssystemefortzuführen.

Fachrichtung Bundesverwaltung

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.1)



5.1





Betriebliche Organisation,

I.





5.3



Rechnungswesen, Lernziele b und e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.



1.4





Umweltschutz,

I.



2





Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I.



3





Informations- und Kommunikationssysteme,

I.





5.3



Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.2)



1.3





Personalwirtschaftzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.



1.3





Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.



2





Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I.



3





Informations- und Kommunikationssysteme,

I.



6





Personalwesenfortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.



1.1





Fallbezogene Rechtsanwendung,

II.





1.2



Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebeszu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.



3





Informations- und Kommunikationssysteme,

I.



4





Kommunikation und Kooperation,

I.



7





Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrenfortzuführen.

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1) Abschnitt I

2) Abschnitt II

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwfangausbv_1999/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
