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title: "§ 4 VWDG — Übermittelnde Stellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwdg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 4 VWDG — Übermittelnde Stellen

Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3 bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt verpflichtet:

1.



die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c,

2.



die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,

3.



die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

4.



die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

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— Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
