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title: "§ 10 VWDG — Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwdg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 10 VWDG — Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten

Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.

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— Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
