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title: "§ 2 VWDG-DV — Visa-Warndateinummer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vwdg-dv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vwdg-dv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VWDG-DV — Visa-Warndateinummer

(1) Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-Warndateinummer als Geschäftszeichen, wenn folgende Daten gespeichert werden:

1.



Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Namen oder für eine Organisation handelt, oder

2.



Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.Die Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse auf Daten über die betroffene Person oder Organisation zulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes übermittelt werden. Sie darf darüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in der Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. Die empfangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwenden; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass bei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben der Visa-Warndateinummer erkannt werden und in diesem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt.

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— Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vwdg-dv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
