---
title: "§ 173 VVG — Anerkenntnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vvg_2008/173"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 173 VVG — Anerkenntnis

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

---

— Gesetz über den Versicherungsvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
