---
title: "§ 145 VVG — Übergang der Hypothek"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vvg_2008/145"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 145 VVG — Übergang der Hypothek

Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.

---

— Gesetz über den Versicherungsvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
