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title: "§ 6 VulkReifMechMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vulkreifmechmstrv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vulkreifmechmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 6 VulkReifMechMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Arbeit auszuführen:

Fehler, Schäden, Störungen oder Mängel an Produkten aus dem Technikbereich, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Abs. 3 war, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, beheben und dokumentieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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— Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Vulkaniseur- und Reifenmechaniker-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vulkreifmechmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
