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title: "§ 20 VTMBAProVTFPrV — Qualifikationsinhalte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vtmbaprovtfprv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vtmbaprovtfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 20 VTMBAProVTFPrV — Qualifikationsinhalte

Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

1.



Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,

2.



technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,

3.



die Sicherheit der technischen Einrichtungen und der Mitwirkenden zu gewährleisten,

4.



Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesserungen vorzuschlagen und

5.



Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu dokumentieren, zu kommunizieren und zu begründen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vtmbaprovtfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
