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title: "§ 10 VStG — Steuersatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vstg_1974/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vstg_1974/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 10 VStG — Steuersatz

Die Vermögensteuer beträgt jährlich

1.



für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden;

2.



für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.

## Fußnoten

§ 10 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG teilweise unvereinbar gem. BVerfGE v. 22.6.1995 I 1191 - 2 BvL 37/91 -

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— Vermögensteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vstg_1974/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
