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title: "§ 2 VStDÜV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vstd_v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vstd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VStDÜV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.



Erklärungen: Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten;

2.



zuständiges Hauptzollamt: das jeweils zuständige Hauptzollamt nach den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1.

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— Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vstd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
