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title: "§ 2 VsorglastVteilStVtr — Dienstherrenwechsel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsorglastvteilstvtr/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsorglastvteilstvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 2 VsorglastVteilStVtr — Dienstherrenwechsel

1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

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— Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsorglastvteilstvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
