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title: "§ 17 VsorglastVteilStVtr — Inkrafttreten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsorglastvteilstvtr/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsorglastvteilstvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 17 VsorglastVteilStVtr — Inkrafttreten

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. 2Für die übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit.

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— Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsorglastvteilstvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
