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title: "§ 10 VsorglastVteilStVtr — Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsorglastvteilstvtr/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsorglastvteilstvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 10 VsorglastVteilStVtr — Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG

(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort:

1.



Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.

2.



Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.

3.



Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.

(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.

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— Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsorglastvteilstvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
