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title: "§ 3 VSGZustV — Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsgzustv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsgzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 3 VSGZustV — Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten

(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

1.



die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;

2.



(weggefallen)

3.



Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,

die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,

im übrigen

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

4.



Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

5.



Luftfahrzeuge,

die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,

das Luftfahrt-Bundesamt;

die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;

6.



Flughäfen

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;

7.



Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)

die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;

8.



Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen

a)



für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben

die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;

b)



für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben

das Bundesamt für Logistik und Mobilität;

c)



im übrigen

die unteren Verkehrsbehörden der Länder;

9.



sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,

die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsgzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
