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title: "§ 1 VSGZustV — Übertragung von Befugnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsgzustv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsgzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 1 VSGZustV — Übertragung von Befugnissen

Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsgzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
