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title: "§ 10 EU-VSchDG — Vollstreckung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vschdg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vschdg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 10 EU-VSchDG — Vollstreckung

Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.

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— Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vschdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
