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title: "§ 5 VSBG — Verfahrensordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/vsbg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:56+00:00"
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# § 5 VSBG — Verfahrensordnung

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen.

## Fußnoten

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

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— Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
